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   LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10   

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LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10 (https://dejure.org/2010,38375)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 27 O 93/10 (https://dejure.org/2010,38375)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 27 O 93/10 (https://dejure.org/2010,38375)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung:

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten, handelnden Person besteht (KG NJW-RR 2005, 350 [KG Berlin 05.11.2004 - 9 U 162/04] ).

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Richtig ist lediglich, dass in Fällen der identifizierenden Berichterstattung die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen es der Presse gebietet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann (BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 - VI ZR 76/79] ).

    Ebenso wenig trifft die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 - VI ZR 76/79] ).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] ; BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ; KG NJW-RR 2005, 350; OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; Löffler, PresseR, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 194 ff.).

    Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten ( BGH Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 ).".

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ).

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Veröffentlichung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281, 1283 [BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93] ), an der es - bezogen auf Namen und Alter des Klägers - fehlt.
  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 265/06

    Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Die von der Beklagte genannte Entscheidung des BGH vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06 - bezieht sich schon nicht auf die Wortberichterstattung, hier gilt die Kerntheorie weiter.
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass sich der Kläger (lediglich) gegen die konkrete Verletzungsform in dem angegriffenen Bericht und gegen solche wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH, WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ; NJW 1991, 1114, 1115).".
  • KG, 24.05.2007 - 10 U 196/06

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des Vornamens eines

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Weder er, noch seine Ehefrau, haben sich in der Öffentlichkeit zu seiner Person geäußert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt KG, AfP 2007, 374 [KG Berlin 24.05.2007 - 10 U 196/06]-375, zit. nach juris Rdnr. 8).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] ; BGH NJW 1991, 1532 [BGH 13.11.1990 - VI ZR 104/90] ; KG NJW-RR 2005, 350).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 93/10
    Hierbei ist weiterhin zu berück-sichtigen, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfGE 97, 391 [BVerfG 24.03.1998 - 1 BvR 131/96] ; 99, 185 ).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • OLG Hamburg, 09.09.2008 - 7 U 13/08

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Veröffentlichung von Fotoaufnahmen der

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

  • LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08

    Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung im Zusammenhang mit der

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